Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • § 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  • § 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

  • § 3 Nutzungsrechte

Gegenstand der Nutzungsrechte sind Dokumente, Vorlagen, Fragebögen, eBooks und Präsentationen des Verkäufers gemäß Kaufvertrag. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand ausschließlich für die Erstellung und Umsetzung einer Unternehmens-, Bereichs- oder Abteilungsstrategie gemäß Auftragsbestätigung und Rechnung nutzen. Der Besteller erwirbt das Recht, den Vertragsgegenstand ausschließlich für den in der Auftragsbestätigung und Rechnung definierten Umfang zu nutzen. Der Verkäufer räumt dem Besteller das unbefristete, nicht übertragbare und gemäß definiertem Umfang beschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand ein, sofern das hierfür vereinbarte Entgelt gemäß der vertraglichen Regelungen entrichtet wurde. Sämtliche Logos, Urheberrechtsvermerke beziehungsweise Copyright-Darstellungen müssen in jedem Fall in den Vertragsgegenständen erhalten bleiben. Die Eigentums- und Urheberrechte verbleiben beim Urheber. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen daraus durch den Kunden, sowie auch eine anderweitige Nutzung als die oben vereinbarte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Urhebers gestattet.

  • § 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Produkten als Vorauskasse, bzw. bei Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • § 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • § 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs von Produkten für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  • § 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  • § 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  • § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • § 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrags ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

§ 11 Abweichende Bedingungen für Dienstleistungen

Abnahme

Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.

Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug

Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 6 – nicht geltend gemacht werden.

Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist  (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag unverzüglich, nach Zahlung noch ausstehender Vergütungen, zu beenden.Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.Der Auftragnehmer haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Leistungen in Verzug gerät oder wenn seine Lieferung bzw. Leistung aus von seinen zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf maximal 5% der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

Stand: 06.08.2018